Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-1 (1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-2 (2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-3 (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-4 (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-5 (5) Der Schiffsführer
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/35#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 BinSchUO →
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Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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